Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbaren, solange dabei die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger ist als die für eine Arbeitgeberkündigung. Die Verlängerung von Kündigungsfristen ist allerdings regelmäßig einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen.
Für das Landesarbeitsgericht Chemnitz stellt die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher unwirksam.
Urteil des LAG Chemnitz vom 19.01.2016
3 Sa 406/15