Anlässlich einer Ehescheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Hierzu gehören auch Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen. Kündigt ein Ehegatte vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich seine private Rentenversicherung und lässt sich das Guthaben auszahlen, unterfällt dieses Versorgungsanrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich. Nur wenn sich die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens als „illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht“ darstellen, sind auch diese Ansprüche trotz der Auflösung des Vertrages bei der Berechnung einzubeziehen.
In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall konnte ein derart missbräuchliches Verhalten nicht festgestellt werden. Die Ehefrau war nachweislich während des überdurchschnittlich langwierigen Scheidungsverfahrens in finanzielle Schwierigkeiten geraten und auf die vorzeitige Auszahlung der Versicherung angewiesen.
Urteil des OLG Schleswig vom 11.11.2014
10 UF 61/14