Hat sich ein laufendes Scheidungsverfahren durch den Tod eines der Ehegatten erledigt, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig geworden ist, ist für die Fortführung des Verfahrens durch den oder die Erben des Verstorbenen aufgrund des höchstpersönlichen Verhältnisses der Ehe kein Raum. Das Gericht hat somit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In diesem Fall beschließt das Familiengericht die Kostenaufhebung. Das bedeutet, dass jede Partei – aufseiten des Verstorbenen nunmehr dessen Erben – ihre außergerichtlichen Kosten (insbesondere die Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen hat.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.02.2015

5 WF 8/15

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