Als das Dach eines an einem im Miteigentum eines bereits seit Jahren getrenntlebenden Ehepaars stehenden Hauses undicht geworden war, verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau die Zustimmung zur Renovierung des Daches. Diese meinte, die Reparatur sei Sache des Ehemanns, der das Haus seit der Trennung zusammen mit dem gemeinsamen Sohn bewohnte. Der Mann veranlasste daraufhin die Dachsanierung und verlangte die Hälfte der Kosten von seiner Ehefrau.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Aufwendungen zur Erhaltung eines Hauses zählen zu den Verwaltungsmaßnahmen, deren notwendige Kosten sämtliche Hauseigentümer zu tragen haben.
Urteil des OLG Brandenburg vom 15.12.2015
9 UF 29/15