Nach der Rechtsprechung ist der Verzicht des gekündigten Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation unangemessen und damit unwirksam.
Für das Bundesarbeitsgericht kann es eine ausreichende Gegenleistung des Arbeitgebers zu dem Verzicht des Arbeitnehmers auf das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, darstellen, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem gekündigten Mitarbeiter ein „etwas besseres“ Arbeitszeugnis (Note „gut“) zu erteilen.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.03.2014
5 Sa 1099/13