Eltern schulden ihrem Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Schul- und Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Andererseits besteht für das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besteht die elterliche Unterhaltspflicht auch während der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahrs, das als Orientierungsphase für eine spätere Ausbildung und Berufswahl zu werten ist.

Beschluss des OLG Hamm vom 08.01.2015
1 WF 296/14

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