Übersteigt der Wert der Arbeitsleistung den Wert der Gegenleistung (Vergütung) in sittenwidriger Höhe, ist die getroffene Vergütungsabrede wegen „Lohnwuchers“ nichtig. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn die erbrachte Leistung weniger als zwei Drittel der vergleichbaren tariflichen oder branchenüblichen Entgelte beträgt. Der Arbeitnehmer kann dann eine Nachzahlung der Differenz zu einer angemessenen Vergütung verlangen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung seiner Nachforderung nicht an eine im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist gebunden ist. Er hat bei der Geltendmachung nur die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.

Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015

6 Sa 1343/14 und 6 Sa 1953/14

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