Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, während der Krankschreibung an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber daher nicht zu einer Abmahnung und bei einer erneuten Weigerung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil des LAG Nürnberg vom 01.09.2015

7 Sa 592/14

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