Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg anlässlich folgenden Falles entschieden:

Eine Ehefrau hatte nach siebenjähriger Trennung einen Scheidungsantrag gestellt. Der Ehemann hatte dem durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht zugestimmt. Noch während des Scheidungsverfahrens verstarb er. Wenige Tage nach seinem Tod erklärte die Ehefrau, sie habe sich noch vor dem Tod ihres Mannes mit diesem versöhnt und nehme daher den Scheidungsantrag zurück. Das Gericht entschied, dass das einmal erloschene Erbrecht durch die Rücknahme des Scheidungsantrags nicht wieder aufleben kann und wies den Antrag der Witwe auf Erteilung eines Erbscheins zurück.

Beschluss des OLG Naumburg vom 30.03.2015
2 Wx 55/14

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