Unterhaltszahlungen an Kinder können Sie nur dann steuerlich geltend machen, wenn keiner der Eltern Kindergeld bezieht (bzw. einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nutzt).

Den Unterhalt für den Ex-Partner kann man entweder in der Anlage U als Sonderausgabe geltend machen (Realsplitting) oder man kann ihn in der Anlage Unterhalt als sog. außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Voraussetzung für das Realsplitting ist, dass der Unterhaltsempfänger diesem Realsplitting zustimmt. Voraussetzung für die Absetzungsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung ist, dass der Unterhaltsempfänger dem Finanzamt die Höhe seines Einkommens mitteilt.

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