Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Der Vertrag muss aber formell und materiell (inhaltlich) wirksam sein.
Ist die Dauer der Ehe nicht länger als 3 Jahre (maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) wird überdies ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der Eheleute vom Gericht durchgeführt (in diesem Fall ist daher ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich unnötig).
1. Formelle Vorausssetzungen
Wollen die Eheleute auf den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung verzichten oder wollen sie den Versorgungsausgleich abändern, müssen die Eheleute diesen Verzichts- bzw. Änderungsvertrag (sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag) vor der Ehescheidung entweder
- in notarieller Beurkundung oder
- bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung zu Protokoll des Familiengerichts
abschließen. Eine nur mündliche oder auch privatschriftliche Vereinbarung genügt hierfür nicht.
2. Inhalts- und Ausübungskontrolle
Zudem muss der Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung einer sog. Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Diese muss das Familiengericht bei Ehescheidung durchführen.
Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Verzichtsvertrag nicht evident einseitig zu Lasten eines Beteiligten oder eines Dritten z.B. zu Lasten des Sozialstaates gehen darf. Wäre dem so, ist der Vertrag wegen der hierin liegenden Sittenwidrigkeit entweder unwirksam oder unanwendbar. Einer solchen Folge aufgrund evidenter Einseitigkeit können die Eheleute aber wiederum entgegen wirken, indem sie im Vertrag für den vereinbarten Verzicht auf den Versorgungsausgleich zugleich einen adäquaten oder jedenfalls ausreichenden Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich kann z.B. in einer Regelung zur künftigen Nutzung der Eheimmobilie liegen. Insoweit ist eine solcher Verzichtsvertrag als Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung stets in seiner Gesamtheit vom Familiengericht zu würdigen.
3. Wann prüft das Gericht, ob der Ausschluss wirksam ist?
Obwohl in Versorgungsausgleichssachen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat der BGH entschieden, dass für das Geltendmachen der Unwirksamkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs der Veranlassungsgrundsatz gilt (BGH FamRZ 2014, 629). Hiernach ist es Sache des jeweiligen Ehegatten, eine einseitige schwerwiegende Benachteiligung durch die vertragliche Gestaltung zunächst erst einmal dem Gericht vorzutragen, um auf diese Weise das Familiengericht in die Prüfung eintreten zu lassen:
„Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben. Es besteht demgegenüber auch bei scheidungsnahen Vereinbarungen grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, bereits von Amts wegen umfassende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Verzichts auf den Versorgungsausgleich durchzuführen, weil ein faktischer Rückgriff auf die Prüfungsmaßstäbe des früheren § 1587o BGB mit der sich aus den §§ 6 ff. VersAusglG ergebenden gesetzlichen Wertung, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich möglichst zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1719; Soergel/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 8 VersAusglG Rn. 10; Erman/Norpoth, BGB, 13. Aufl., § 8 VersAusglG Rn. 31; Hahne, FamRZ 2009, 2041 [2043]; Wick, FPR 2009, 219 [220]; Hauß, FPR 2011, 26 [30]).“
BGH-Beschluss vom 29.1.2014 – XII ZB 303/13 – Rdn. 21 = FamRZ 2014, 629 = NJW 2014, 1101
Link zur Entscheidung: via Bundesgerichtshof.de
Für „Streitigkeiten“ über die Unwirksamkeit, die Nichtdurchsetzbarkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit gelten dabei keine Besonderheiten (MüKoBGB/Maurer BGB § 1585c Rn.163).
In der Praxis wird jedoch teilweise die Erfahrung gemacht, dass einige Familiengerichte – insbesondere bei im Scheidungsverfahren nicht beiderseits anwaltlich vertrenene Eheleuten – entgegen der vorgenannten BGH-Entscheidung umfassende Nachfragen anstellen, um die Wirksamkeit der Vereinbarung gerichtlich zu überprüfen. Sollte die Interessenlage es erforderlich machen, sollten die Anwälte diesem Vorgehen des Familiegerichts zeitnah durch entsprechende Schriftsätze vorbeugen.