Nein. Gemäß § 114 Abs.1 FamFG muss der Scheidungsantrag des scheidungswilligen Ehegatten zwingend in Vertretung durch einen Rechtsanwalt  eingereicht werden. Der antragstellende Ehegatte bedarf im Scheidungsverfahren immer anwaltlicher Vertretung. Anders sieht dies aber bei dem Ehegatten aus, dem der Scheidungsantrag des anderen nur zugestellt wird. Dieser kann bei Vorliegen bestimmter gesetzlich geregelter Ausnahmebedingungen auf die Einschaltung eines eigenen Anwaltes verzichten (sog. gütliche oder einverständliche Scheidung). Hierdurch können auch die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht unerheblich reduziert werden.

Siehe hierzu auch den folgenden Beitrag: http://www.rechtsanwaelte-rf.de/benoetigen-beide-ehegatten-einen-rechtsanwalt-fuer-die-scheidung/

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