Ja, grundsätzlich kann man auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.
Eine derartige Trennung und ihr Beginn muss, wenn der andere Ehegatte das Getrenntleben später bestreitet, vom scheidungswilligen Ehegatten dann aber bewiesen werden können. Ein solcher Nachweis ist zuweilen nicht ganz einfach. Gelingt der Beweis einer solchen Trennung nicht, ist der Scheidungsantrag jedenfalls kostenpflichtig abzuweisen.
Die Rechtsprechung verlangt bei streitigen Trennungen in der Ehewohnung den Nachweis einer vollständigen Trennung von „Tisch und Bett“. Es muss hierfür dann nachgewiesen werden, dass die Ehewohnung eindeutig räumlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt war, dass also zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche geschaffen waren, dass z.B., wenn Räume wie Küche und Bad gemeinsam benutzt wurden, festgelegt war, wann der eine und wann der andere Ehegatte diese Räume benutzen durfte und es dürfen für den anderen auch keine Versorgungsleistungen, wie z.B.
- gemeinsames Einkaufen,
- Wäschewaschen oder
- Zubereitung von Mahlzeiten
mehr vorgenommen worden sein.
Auch auf den Nachweis der Mitteilung des Trennungswillens ist in solchen Fällen ein gesteigerter Wert zu legen.
Widersetzt sich ein Ehegatte der vom anderen verlangten Aufteilung der Ehewohnung ist auch ein Antrag auf gerichtliche Teilzuweisung von Wohnungsbereichen möglich.
In schwerwiegenden Fällen kann im Gerichtswege sogar eine Zuweisung der gesamten Ehewohnung zur Alleinnutzung unter Ausschluss des anderen Ehegatten verlangt werden. Der ausgeschlossene Ehegatte muss dann ausziehen.