Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer gemäß § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) mit dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn, in der Kündigung wird die Anwendbarkeit des § 1a KSchG ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Angebot auf Zahlung einer Abfindung unter der Bedingung, dass dieser die Kündigungsfrist des § 4 KSchG verstreichen lässt, und will er die gesetzliche Folge des § 1a KSchG vermeiden, muss er deutlich machen, dass er sich nicht nach § 1a Abs. 1 KSchG binden will. Bietet er in der Vereinbarung eine deutlich geringere als die gesetzlich vorgesehene Abfindung an, spricht dies für das Landesarbeitsgericht Hamm dafür, dass keine Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt werden soll. Der Arbeitnehmer kann dann keine Nachzahlung der Differenz zur höheren gesetzlichen Abfindung verlangen.
Urteil des LAG Hamm vom 07.05.2015
15 Sa 1769/14