Der Bundesgerichtshof hält in einer Grundsatzentscheidung die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dann für zulässig, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers – das ist bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers der Arbeitgeber – dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Allerdings ist eine Kündigung des Versicherungsvertrags unwirksam, wenn sie auf einer nach § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht.

Urteil des BGH vom 08.06.2016

IV ZR 346/15

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