Ohne einen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) durchgeführten „organisierten Suchprozess“ ist der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung in der Regel als unwirksam anzusehen. Im Rahmen eines BEM hat der Arbeitgeber insbesondere zu prüfen, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen ist und schließlich warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich ist. Erst wenn sich nach Vornahme dieser eingehenden Prüfung kein milderes Mittel als eine Kündigung ergibt oder der Arbeitnehmer seine Teilnahme an dem Verfahren verweigert, kann das Arbeitsverhältnis wegen der hohen Anzahl krankheitsbedingter Fehlzeiten beendet werden.

Urteil des ArbG Berlin vom 16.10.2015
28 Ca 9065/15

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