Leben Eltern voneinander getrennt, hat der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände des Kindes (hier: Impfpass und Untersuchungsheft). Rechtlich handelt es sich dabei um Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a BGB. Für das Oberlandesgericht Nürnberg entspricht es der Billigkeit, (hier) der Mutter, bei der das Kind momentan lebt, auch die für die Betreuung des Kindes erforderlichen Unterlagen und Urkunden zur Verfügung zu stellen.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 24.11.2015
11 UF 1140/15

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