Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Der Betriebsrat eines Unternehmens meinte, mit dieser Regelung des § 104 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) eine Möglichkeit gefunden zu haben, einen unliebsamen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH des Arbeitgebers loswerden zu können.

Der Versuch scheiterte jedoch daran, dass ein Geschäftsführer nach den geltenden nationalen Vorschriften nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Die Anwendung eines nach EU-Recht erweiterten Arbeitnehmerbegriffs lehnte das Landesarbeitsgericht Hamm ab. Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich.

Beschluss des LAG Hamm vom 02.08.2016

7 TaBV 11/16

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