Eine notarielle Vereinbarung der Eheleute über den Ausschluss des im Scheidungsrecht vorgesehenen Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Rentenanwartschaften) muss nach den gesetzlichen Regelungen einer Inhaltskontrolle durch das Familiengericht standhalten. Das Familiengericht ist nur dann an die Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Diese Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen.
Geben das Vorbringen der Beteiligten oder die Umstände hierzu Veranlassung, ist das Gericht zur Tatsachenaufklärung verpflichtet. Das ist etwa dann der Fall, wenn – wie hier – einer der Eheleute vorträgt, er sei durch die Kinderbetreuung und das Führen des gemeinsamen Haushalts über mehr als sechseinhalb Jahre daran gehindert gewesen, hinreichende Versorgungsansprüche zu erwerben und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs führe dadurch zu einer für ihn unzumutbaren Lastenverteilung.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.08.2015
13 UF 102/14