Getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht, haben Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat hingegen die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Entscheidung eines Elternteils, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den im maßgeblichen Zeitpunkt (hier Sommer 2016) dort herrschenden Verhältnissen nicht von dessen Alleinentscheidungsbefugnis gedeckt. Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes wegen drohender terroristischer Anschläge in die Türkei für zu gefährlich, steht dies der beabsichtigten Reise entgegen. Das Familiengericht kann die Reise mit dem Kind untersagen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 21.07.2016
5 UF 206/16