Für das Arbeitsgericht Gelsenkirchen können ausländerfeindliche Hasstiraden eines Arbeitnehmers auf Facebook eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer (ein Gärtner) seine Äußerungen nicht auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt hat.

Urteil des ArbG Gelsenkirchen vom 24.11.2015

5 Ca 1444/15

Themenverwandte Beiträge