Um die Höhe unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen feststellen zu können, ist es neben der Ermittlung des Bedarfs und der Bedürftigkeit des Berechtigten unter anderem notwendig, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu berechnen. Für diese Berechnungen ist es zunächst wichtig, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Beteiligten zu ermitteln.

Allgemeines zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

Um die Leistungsfähigkeit bzw. den Unterhaltsbedarf einschätzen zu können, muss zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt werden. Hierzu sind in einem ersten Schritt die durchschnittlichen Bruttoeinkünfte aus allen Einkunftsarten festzustellen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist dann aber nur der Teil des Einkommens, der dem Verpflichteten zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht und der bei Anlegung eines objektiven Maßstabs dafür eingesetzt werden dar (vgl. u.a. BGH FamRZ 2007, 1532, 1534). Dies ist das sog. unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Verpflichteten.

Dieses bereinigte Nettoeinkommen wird berechnet, indem von den Bruttoeinkünften alles abgezogen wird, was für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf verwendet werden muss und deshalb unterhaltsrechtlich als zulässiger Abzugsposten anzuerkennen ist (vgl. u.a. BGH FamRZ 1985,357). Zuweilen wird auch vom verteilungsfähigen Einkommen gesprochen (vgl. Spieker/Gerhardt in: Wendl/Dose § 1 Rn.1000).

Nach der gemeinsamen Leitlinienstruktur der Oberlandesgerichte ist Grundlage der Unterhaltsberechung des bereingte Nettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen nach Abzug der im Einzelfall vorliegenden typischen Steuern und Sozialaufwendungen sowie der besonderen berufsbedingten Aufwendungen, Kinderbetreuungskosten und berücksichtigungsfähigen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

Bei den abzugsfähigen Belastungen bzw. Verbindlichkeiten kann zwischen den typischen und den besonderen Verbindlichkeiten unterschieden werden. Die Frage, ob eine bestimmte Verbindlichkeit unterhaltsrechtlich abzugsfähig ist oder nicht, lässt sich dabei aber nicht im Vorhinein pauschal für alle Fälle beantworten. Es exisitert hierzu eine nur schwer überschaubare Einzelfallrechtsprechung, deren Übertragung auf den eigenen Fall, stets gründlicher Abwägung aller Einzelumstände bedarf. Zudem ist bei der Frage der Abzugsfähigkeit einzelner Positionen auch stets danach zu differenzieren, ob es sich um Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt oder Elternunterhalt handelt. Verbindlichkeiten, welche beim Elternunterhalt als abzugsfähig anzuerkennen sind, können beim

Ehegatten- oder Kindesunterhalt unbeachtlich sein usw. Aufgrund der rechtlichen Komplexität und der wirtschaftlichen Risiken in Unterhaltssachen empfehlen wir daher, anwaltlichen Rat einzuholen.

Typische Abzugsposten

Im Folgenden wollen wir überblicksartig darstellen, welche abzugsfähigen Verbindlichkeiten gegeben sein könnten. Diese Auflistung kann aber keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit erheben und sie entbindet den Rechtsanwender auch nicht von der nötigen Einzelfallprüfung. Einzustellen ist auch stets, dass die Aufwendungen auch tatsächlich erbracht werden, da fiktive Aufwendungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind.

Typische Abzugsposten von den Bruttoeinkünften sind:

  • Steuern, insbesondere Einkommensteuer (Lohnsteuer), Soli Zuschlag, Kirchensteuer.
  • Sozialvorsorgeaufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit.
  • Berufsbedingte Aufwendungen, d.h. Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind, z.B. Fahrtkosten (0,2 bis 0,3 € / Km). Bei berufsbedingten Aufwendungen ist auch eine pauschale statt konkreter Geltendmachung in Höhe von 5% vom Nettoeinkommen möglich (je nach Bundesland aber ggf. nicht mehr als 150 € / Monat). Achtung: Zuweilen wird bei Fahrten zum Arbeitsplatz aber auch verlangt, dass billigere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden (insbesondere beim Kindesunterhalt im sog. Mangelfall, wenn nicht der volle Mindestunterhalt gezahlt werden kann) – Ausnahmen sind aber auch hiervon wieder möglich, z.B. bei Körperbehinderung, ungünstiger Verkehrsanbindung, sehr guten Einkommensverhältnissen.

Besondere Abzugsposten

Folgende weitere berücksichtigungsfähige sonstige Belastungen und Schulden können u.a. vorliegen:

  • Altersvorsorgebeiträge (private Zusatzrente): Bis zu 24% vom Bruttoeinkommen, (Achtung: bei gesetzlich Pflichtversicherten werden die in die gesetzliche RV bereits eingezahlten Beträge mit angerechnet, so dass nur noch Spielraum für weitere 5% ist).
  • Ausbildungskosten: Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90,00 € als ausbildungsbedingter Aufwand vom Einkommen abzuziehen.
  • Beiträge zu berufswichtigen Verbänden wie Gewerkschaften, Beamtenbund, Richterbund, u.a. sowie Kammerbeiträge aber auch Beiträge zur Sterbegeldkasse.
  • Berufsgenossenschaft: Beitragszahlungen.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Kosten doppelter Haushaltsführung: Nur wenn beruflich notwendig und ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten setzt eine Abzugsfähigkeit voraus, dass die Kosten niedrig sind und besondere persönliche Gründe die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt erscheinen lassen.
  • Fortbildungskosten: Abziehbar sind Lehrgangskosten, Tagungsgebühr, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten abzgl. der Erstattung durch den Arbeitgeber.
  • Kinderbetreuungskosten: Ohne Essensgeld abzugsfähig (aber ggf. nicht als Abzug vom Einkommen sondern Berücksichtigung als Mehrbedarf).
  • Tilgung von Schulden / Zinsen sind regelmäßig jedenfalls in Höhe des Zinsanteils abzugsfähig. Beim Tilgungsanteil ist stets zu differenzieren nach der Art und dem Zweck der Schuld sowie dem Datum der Entstehung und auch dem Datum der Geltendmachung des Unterhalts (diesbezüglich erscheint regelmäßig anwaltlicher Rat nötig).
  • Steuerberatungskosten: Sind anzuerkennen, wenn die Zuziehung eines Steuerberaters zweckdienlich erscheint, weil sie unmittelbar mit der Erzielung der unterhaltsrelevanten Einkünfte zusammenhängen.
  • Umgangsmehrkosten: Nur notwendige Kosten, wenn sie das übliche Maß übersteigen, z.B. bei hohen Fahrtkosten.
  • Unfallversicherung: Eine freiwillige Unfallversicherung ist nicht abzugsfähig, da weder notwendig noch wegen der geringen Höhe als Belastung anzusehen.
  • Zusatzkrankenversicherungen sind regelmäßig abzugsfähig.

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