Zieht ein Ehegatte anlässlich der Scheidung aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, um diese dem anderen und ggf. den gemeinsamen Kindern zu überlassen, hat er ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist.

Dem aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten steht daher dem anderen gegenüber ein Rechtsanspruch auf Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu, wonach das Mietverhältnis von dem Ehegatten, dem die Wohnung überlassen wird, alleine fortgesetzt wird (§ 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB). Hierzu hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Anspruch auf Mitwirkung an der Erklärung auch schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden kann, wenn Einigkeit hinsichtlich der Wohnungsüberlassung besteht und der Ehegatte bereits ausgezogen ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der in der Wohnung Verbleibende der Ansicht ist, aus der Zeit des Zusammenlebens noch Ansprüche gegen den Ehegatten (hier wegen Renovierungskosten) zu haben. Da die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss auf Ansprüche, die vorher entstanden sind.

Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2016

12 UF 170/15

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