Ein Arbeitgeber ist während einer ambulanten Vorsorgekur eines Arbeitnehmers nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die vom Sozialleistungsträger bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.
Urteil des BAG vom 25.05.2016
5 AZR 298/15