Bei der anlässlich einer Trennung oder Scheidung durchzuführenden Hausratsaufteilung steht jedem Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der gemeinsam erworbenen Gegenstände zu. Die §§ 1361a, 1568b BGB enthalten hierzu besondere Aufteilungsregelungen.

Zum Hausrat gehört auch ein Familienfahrzeug, das dem ehelichen und familiären Zusammenleben gedient hat. Wer im Kfz-Schein als Halter eingetragen ist, ist insofern unbeachtlich. Wird das Fahrzeug ohne Einwilligung des anderen Ehegatten verkauft oder – wie hier – beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Zahlung gegeben, steht dem anderen ein Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Kauferlöses zu.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.02.2016

16 UF 195/15

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