Bei einer Trennung der Eheleute kann der finanziell schlechter gestellte Ehepartner für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Eine Vereinbarung, mit der der Unterhaltsberechtigte auf seinen zukünftigen Trennungsunterhalt verzichtet, ist grundsätzlich unwirksam. Ein teilweiser Unterhaltsverzicht ist nur dann zulässig, wenn der Unterhalt durch die Vereinbarung nicht unangemessen reduziert wird. Dies ist vom zuständigen Familiengericht zu überprüfen.

Die Überprüfung ist – so der Bundesgerichtshof – nicht ohne die konkrete Feststellung der Höhe des angemessenen Unterhalts möglich. Die Ermittlung des gesetzlichen Unterhalts ist daher auch dann durchzuführen, wenn in einem Ehevertrag ein bestimmter monatlicher Unterhalt (hier 3.000 Euro) vereinbart wurde, der unabhängig vom gesetzlichen Unterhalt gelten soll. Da das Familiengericht auf die Berechnung des Trennungsunterhalts verzichtet hatte, verwiesen die Karlsruher Richter den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Beschluss des BGH vom 30.09.2015
XII ZB 1/15

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