Zahlt ein Elternteil an sein volljähriges Kind den vollen Unterhalt, obwohl der andere Elternteil aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Mittragung des Barunterhalts verpflichtet wäre, ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auch der gesamte Zahlbetrag unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 27.05.2009
XII ZR 78/08