Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Änderungskündigung, mit welcher der Arbeitgeber aufgrund des nach dem Mindestlohngesetz zu zahlenden höheren Stundenlohnes bisher gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen wollte, für unwirksam erklärt.

Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzuwendung, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dient, sondern um eine zusätzliche Prämie. Eine Kompensation mit der höheren Stundenvergütung ist daher nicht möglich. Im Übrigen setzt eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist. Dies war hier nicht ersichtlich.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2015
9 Sa 570/15

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