Die Beträge für den Kindesunterhalt steigen zum 1. Januar 2017.
Das OLG Düsseldorf hat die maßgebliche Düsseldorfer Tabelle aktualisiert.

Bei einem Monatseinkommen von bis zu 1500,00 Euro ergeben sich nach der Tabelle in Abhängigkeit vom Kindesalter monatliche Unterhaltszahlungen in folgender Höhe:

0-5 Jahre: 342,00 Euro
6-11 Jahre: 393,00 Euro
12-17 Jahre: 460,00 Euro
ab 18 Jahren: 527,00 Euro.

Die vollständige Tabelle kann unter diesem Link abgerufen werden: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die zur Ermittlung des Kindesunterhalts genutzt wird. Sie wird immer dann relevant, wenn Eltern getrennt voneinander leben und ein Elternteil Unterhaltszahlungen für ein gemeinsames Kind zu leisten hat. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig oder privilegiert ist (unverheiratet, jünger als 21 Jahre, im Elternhaus lebend und noch in erster Ausbildung).

Auch wenn sie keinen Gesetzescharakter hat, orientieren sich die meisten Gerichte an den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Das OLG Düsseldorf aktualisiert die Tabelle regelmäßig. Es arbeitet dabei mit allen Oberlandesgerichten sowie den Experten vom Deutschen Familiengerichtstag zusammen.

Zu beachten ist auch die geplante Erhöhung des Kindergeldes. Die Hälfte des Kindergeldes kann nämlich grundsätzlich vom Unterhaltssatz abgezogen werden. Eine Erhöhung um zwei Euro ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Beim ersten und zweiten Kind würde das Kindergeld demnach 192,00 Euro betragen.

Anders als bei der letzten Änderung zum 1. Januar 2016 bleiben die Freibeträge für den Selbstbehalt diesmal konstant. Somit gilt auch im Jahr 2017: Berufstätige, unterhaltspflichtige Elternteile dürfen mindestens 1080,00 Euro selbst behalten. Für erwerbslose, unterhaltspflichtige Elternteile beträgt der Selbstbehalt weiterhin 880,00 Euro.

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ROBEL & FRANCKE Rechtsanwälte
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Familienrecht und Erbrecht

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