Die Beträge für den Kindesunterhalt steigen erneut zum 1. Januar 2026. Das OLG Düsseldorf hat hierzu wieder die maßgebliche Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Wie bisher auch, werden die Bedarfssätze erhöht.
Bei einem Monatseinkommen von bis zu 2.100 € ergeben sich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Kindesalter monatliche Unterhaltszahlungen in folgender Höhe (sog. Mindestunterhalt):
0 bis 5 Jahre: 486 € (Erhöhung um 4 € im Vergleich zu 2025),
6 bis 11 Jahre: 558 € (Erhöhung um 4 €),
12 bis 17 Jahre: 653 € (Erhöhung um 4 € ),
ab 18 Jahren: 698 € (Erhöhung um 5 €),
Bei höherem Einkommen ergeben sich nach bestimmten Staffelungen höhere Beträge. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2026 mit den jeweiligen konkreten Werten kann unter diesem Link abgerufen werden.
Für volljährige Kinder, welche Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen, beträgt der Unterhaltsbetrag unverändert 990 € monatlich.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die zur Ermittlung des Kindesunterhalts genutzt wird. Sie wird immer dann relevant, wenn Eltern getrennt voneinander leben und ein Elternteil Unterhaltszahlungen für ein gemeinsames Kind zu leisten hat. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig oder privilegiert ist (unverheiratet, jünger als 21 Jahre, im Elternhaus lebend und noch in erster Ausbildung).
Auch wenn sie keinen Gesetzescharakter hat, orientieren sich die meisten Gerichte an den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Das OLG Düsseldorf aktualisiert die Tabelle regelmäßig. Es arbeitet dabei mit allen Oberlandesgerichten sowie den Experten vom Deutschen Familiengerichtstag zusammen.
Abzug des hälftigen Kindergeldes
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten ist auch das Kindergeld.
Die Hälfte des Kindergeldes kann nämlich grundsätzlich vom Unterhaltssatz abgezogen werden. Für alle Kinder beträgt das volle Kindergeld seit dem 01.01.2026 259,00 € (statt bisher 255,00 €).
Eine Übersicht zur historischen Entwicklung der Höhe des Kindergeldes finden Sie hier).
Für alle Kinder wird daher weiterhin das hälftige Kindergeld in Höhe von 129,50 € vom Tabellenbetrag abgezogen.
Selbstbehalt
Die Selbstbehaltsbeträge wurden zum 01.01.2026 nicht verändert.
Für den Kindesunterhalt gilt für berufstätige, unterhaltspflichtige Elternteile ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 €. Für Nichterwerbstätige beträgt der Selbstbehalt 1.200 €.
Beim Ehegattenunterhalt gilt eine Selbstbehalt von 1.600 € für Erwerbstätige gemäß Ziffer 21 ff. der Unterhaltsleitlinien (für nicht Erwerbstätige 1.475 €).
Der angemessene Eigenbedarf beträgt 1.750 €, er gilt gegenüber Studenten sowie in der Wechselmodellberechnung.
Zu beachten ist hierbei, dass bei einer Unterschreitung des Selbstbehalts erhöhte Erwerbsobliegenheiten bestehen (z.B. volle Ausschöpfung der Arbeitskraft auch über 40 Stunden pro Woche hinaus) und bestimmte Ausgaben nicht mehr als vom Einkommen abzugsfähig gelten (z.B. ggf. Pkw-Kosten, Pauschalen für berufsbedingte Aufwendungen etc.).
Unterhaltsleitlinien / Düsseldorfer Tabelle
Letztlich ist auch zu beachten, dass jedes Oberlandesgericht für seinen Gerichtsbezirk gesonderte Unterhaltsleitlinien veröffentlicht und sich hierdurch auch lokale Unterschiede ergeben können. Die Unterhaltsleitlinien ausgewählter Oberlandesgerichte können hier abgerufen werden:
- OLG Dresden (Für den Raum Sachsen)
- OLG Naumburg (Sachsen-Anhalt)
- OLG Jena (Thüringen)
- OLG Frankfurt (Hessen)
- OLGs Süddeutschland (München, Stuttgart, Nürnberg, Bamberg, Zweibrücken, Karlsruhe = SüdL)
Weitere Übersichten aller OLG-Bezirke finden Sie hier.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Abschließend weisen wir darauf hin, das sog. Mehrbedarf (z.B. Kinderbetreuungskosten) und Sonderbedarf (z.B. Klassenfahrten) in den Tabellensätzen nicht enthalten ist und daher den Unterhaltsbetrag ggf. noch erhöht.
Stand: 13. Februar 2026



