Die Beträge für den Kindesunterhalt steigen erneut zum 1. Januar 2020. Das OLG Düsseldorf hat hierzu die maßgebliche Düsseldorfer Tabelle aktualisiert.

Wie bisher auch, werden die Bedarfssätze erhöht. Überdies werden mit der aktuellen Änderung auch die Beträge für den Selbstbehalt erhöht, was gerade bei geringeren Einkommen erhebliche Auswirkungen zur Folge haben kann.

Bei einem Monatseinkommen von bis zu 1.900,00 € ergeben sich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Kindesalter monatliche Unterhaltszahlungen in folgender Höhe (sog. Mindestunterhalt):

0-5 Jahre: 369 € (Erhöhung um 15 €)
6-11 Jahre: 424 € (Erhöhung um 18 €)
12-17 Jahre: 497 € (Erhöhung um 21 €)
ab 18 Jahren: 530 € (Erhöhung um 3 €).

Bei höherem Einkommen ergeben sich nach bestimmten Staffelungen höhere Beträge. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2020 mit den jeweiligen konkreten Werten kann unter diesem Link abgerufen werden.

Für volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen beträgt der Unterhaltsbetrag ab dem 01.01.2020 830,- € (735,- Euro bis 31.12.2019) monatlich

Zur Recherche weiterer Informationen, insbesondere auch zur Suche der Beiträge für ältere Versionen der Düsseldorfer Tabelle,  können Sie auch die Suchfunktion unserer Webseite nutzen (Sie finden das Suchfeld in der Kopfzeile der Webseite).

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die zur Ermittlung des Kindesunterhalts genutzt wird. Sie wird immer dann relevant, wenn Eltern getrennt voneinander leben und ein Elternteil Unterhaltszahlungen für ein gemeinsames Kind zu leisten hat. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig oder privilegiert ist (unverheiratet, jünger als 21 Jahre, im Elternhaus lebend und noch in erster Ausbildung).

Auch wenn sie keinen Gesetzescharakter hat, orientieren sich die meisten Gerichte an den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Das OLG Düsseldorf aktualisiert die Tabelle regelmäßig. Es arbeitet dabei mit allen Oberlandesgerichten sowie den Experten vom Deutschen Familiengerichtstag zusammen.

Abzug des hälftigen Kindergeldes (Achtung: Letzte Änderung am 01.07.2019)

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten ist auch die Erhöhung des Kindergeldes. Die Hälfte des Kindergeldes kann nämlich grundsätzlich vom Unterhaltssatz abgezogen werden. Beim ersten und zweiten Kind beträgt das volle Kindergeld ab dem 01. Juli 2019 204,00 € (statt bis dahin 194,00 €), für ein drittes Kind 210,00 € (statt bis dahin  200,00 €) und für ein viertes Kind 235,00 € (statt bis dahin 225,00 €).  Eine Übersicht zur historischen Entwicklung der Höhe des Kindergeldes finden Sie hier).

Beim ersten und zweiten Kind wird daher das hälftige Kindergeld in Höhe von 102,00 € (vor dem 01.07.2019: 97,00 €) vom Tabellenbetrag abgezogen.

Selbstbehalt

Vor der aktuellen Änderung zum 01.01.2020 erfolgte die letzte Änderung der Selbstbehalte zum 01.01.2016. Seitdem blieben die Freibeträge (wie bereits bei der Erhöhung der Unterhaltsbeträge zum 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2019) konstant. Bis zum 31.12.2019 galt für berufstätige, unterhaltspflichtige Elternteile ein Selbstbehalt in Höhe von 1.080,00. Für erwerbslose, unterhaltspflichtige Elternteile betrug der Selbstbehalt bis zum 31.12.2019 880,00 €.

Ab dem 01.01.2020 gilt für berufstätige, unterhaltspflichtige Elternteile ein Selbstbehalt in Höhe von 1.160,00 € (Erhöhung um 80,00 €). Für erwerbslose, unterhaltspflichtige Elternteile betrug der Selbstbehalt bis zum 31.12.2019 960,00 € (ebenfalls (Erhöhung um 80,00 €). Auch die Selbstbehalte beim Ehegattenunterhalt wurden von 1.200,00 € auf 1.280,00 € erhöht.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Unterschreitung des Selbstbehalts erhöhte Erwerbsobliegenheiten bestehen (z.B. volle Ausschöpfung der Arbeitskraft auch über 40h/Woche hinaus) und bestimmte Ausgaben nicht mehr als vom Einkommen abzugsfähig gelten (z.B. ggf. Pkw-Kosten, Pauschalen für berufsbedingte Aufwendungen etc.).

Letztlich ist auch zu beachten, dass jedes Oberlandesgericht für seinen Gerichtsbezirk gesonderte Unterhaltsleitlinien veröffentlicht und sich hierdurch auch lokale Unterschiede ergeben können. Die Unterhaltsleitlinien ausgewählter Oberlandesgerichte können hier abgerufen werden (die Links werden von den Gerichten erst im Laufe des Januar 2019 bereitgestellt):

Weitere Übersichten aller OLG-Bezirke finden Sie hier.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Abschließend weisen wir darauf hin, das sog. Mehrbedarf (z.B. Kinderbetreuungskosten) und Sonderbedarf (z.B. Klassenfahrten) in den Tabellensätzen nicht enthalten ist und daher den Unterhaltsbetrag ggf. noch erhöht.