Die Beträge für den Kindesunterhalt steigen erneut zum 1. Januar 2018. Das OLG Düsseldorf hat hierzu die maßgebliche Düsseldorfer Tabelle aktualisiert.

Der sog. Mindestunterhalt bei einem Monatseinkommen von bis zu 1.900,00 € ergeben sich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Kindesalter monatliche Unterhaltszahlungen in folgender Höhe:

0-5 Jahre: 348,00 € (Erhöhung um 6 €)
6-11 Jahre: 399,00 € (Erhöhung um 6 €)
12-17 Jahre: 467,00 € (Erhöhung um 7 €)
ab 18 Jahren: 527,00 € (keine Erhöhung).

Für Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen von über 1.500,00 € ergibt jedoch ggf. eine Verminderung der Unterhaltsbeträge, da die unterste Einkommensstufe nunmehr ab dem 01.01.2018 bis zu einem Einkommen von 1.900,00 € (statt bisher 1.500,00 €) definiert wird. Beispielsweise betrug der Unterhaltsbetrag für ein dreijähriges Kind bei einem Einkommen von 1.900 € bisher 360,00 ab dem 01.01.2018 beträgt der Unterhaltsbetrag 348,00 €.

  • Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2018 kann unter diesem Link abgerufen werden.

Unseren Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle 2017 finden Sie hier. Zur Recherche weiterer Informationen können Sie auch die Suchfunktion unserer Webseite nutzen (Sie finden das Suchfeld in der Kopfzeile der Webseite).

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die zur Ermittlung des Kindesunterhalts genutzt wird. Sie wird immer dann relevant, wenn Eltern getrennt voneinander leben und ein Elternteil Unterhaltszahlungen für ein gemeinsames Kind zu leisten hat. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig oder privilegiert ist (unverheiratet, jünger als 21 Jahre, im Elternhaus lebend und noch in erster Ausbildung).

Auch wenn sie keinen Gesetzescharakter hat, orientieren sich die meisten Gerichte an den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Das OLG Düsseldorf aktualisiert die Tabelle regelmäßig. Es arbeitet dabei mit allen Oberlandesgerichten sowie den Experten vom Deutschen Familiengerichtstag zusammen.

Abzug des hälftigen Kindergeldes

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten ist auch die Erhöhung des Kindergeldes. Die Hälfte des Kindergeldes kann nämlich grundsätzlich vom Unterhaltssatz abgezogen werden. Beim ersten und zweiten Kind beträgt das volle Kindergeld 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für ein viertes Kind 225,00 € (eine Übersicht zur historischen Entwicklung der Höhe des Kindergeldes finden Sie hier).

Beim ersten und zweiten Kind wird daher das hälftige Kindergeld in Höhe von 97,00 € vom Tabellenbetrag abgezogen.

 

Selbstbehalt

Anders als bei der Änderung zum 1. Januar 2016 bleiben die Freibeträge (wie bereits bei der Erhöhung zum 01.01.2017) für den Selbstbehalt wieder konstant. Somit gilt auch im Jahr 2018: Berufstätige, unterhaltspflichtige Elternteile dürfen mindestens 1.080,00 € selbst behalten.

Für erwerbslose, unterhaltspflichtige Elternteile beträgt der Selbstbehalt weiterhin 880,00 €. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Unterschreitung des Selbstbehalts erhöhte Erwerbsobliegenheiten bestehen und bestimmte Ausgaben nicht mehr als vom Einkommen abzugsfähig gelten (z.B. ggf. Pkw-Kosten, Pauschalen für berufsbedingte Aufwendungen etc.).

Letztlich ist auch zu beachten, dass jedes Oberlandesgericht für seinen Gerichtsbezirk gesonderte Unterhaltsleitlinien veröffentlicht und sich hierdurch auch lokale Unterschiede ergeben können. Die Unterhaltsleitlinien ausgewählter Oberlandesgerichte können hier abgerufen werden:

 

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Abschließend weisen wir darauf hin, das sog. Mehrbedarf (z.B. Kinderbetreuungskosten) und Sonderbedarf (z.B. Klassenfahrten) in den Tabellensätzen nicht enthalten ist und daher den Unterhaltsbetrag ggf. noch erhöht.

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