Nicht jede ausländerfeindliche Äußerung eines Arbeitnehmers rechtfertigt den Ausspruch einer Kündigung. Dies zeigt ein vom Arbeitsgericht Frankfurt entschiedener Fall. Ein Mitarbeiter des internationalen Reiseveranstalters Thomas Cook bestellte in der Betriebskantine bei einer aus Kamerun stammenden Servicekraft provokativ einen „Negerkuss“. Üblicherweise wird die Süßigkeit mittlerweile als „Schokokuss“ bezeichnet. Der Reiseveranstalter meinte, als international tätiges Unternehmen diese diskriminierende Äußerung nicht dulden zu können, und erklärte dem Arbeitnehmer die Kündigung.
Diese hatte jedoch im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren keinen Erfolg. Für das Gericht wäre wegen des Vorfalls eine Abmahnung verhältnismäßig und damit ausreichend gewesen, zumal der Gekündigte jahrelang seine Arbeitsleistung beanstandungsfrei erbracht hatte und bislang mit ausländerfeindlichen Äußerungen nicht aufgefallen war.
Urteil des ArbG Frankfurt vom 13.07.2016
15 Ca 1744/16