Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz so geregelt.

Nur wenn „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“ der Urlaubsbeantragung entgegenstehen, darf der Arbeitgeber diese ablehnen.

Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel ein anstehendes Großprojekt sein, das ohne die Mitarbeit des Arbeitnehmers gefährdet würde.

Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können insbesondere dann der Urlaubsgewährung entgegenstehen, wenn es sich hierbei beispielsweise um Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern handelt, die Urlaub während der Schulferienzeit beanspruchen.

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