Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die heimliche und dauerhafte Überwachung der Arbeitnehmer mittels eines installierten „Keyloggers“ – das ist ein Programm, mit dem sämtliche Tastatureingaben am PC protokolliert und sog. Screenshots gefertigt werden – nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig ist. Die so gewonnenen Daten dürfen demnach in einem Kündigungsschutzprozess nicht zulasten des gekündigten Arbeitnehmers verwertet werden.

Urteil des LAG Hamm vom 17.06.2016

16 Sa 1711/15

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