Nimmt der Arbeitgeber ohne Anlass (z.B. ein konkreter Diebstahlsverdacht) eine heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem nicht öffentlich zugänglichen Büroraum vor, verstößt dies gegen zwingende Datenschutzvorschriften und ist rechtswidrig.

Der Arbeitgeber stützte eine außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin darauf, diese habe aus dem in dem Raum befindlichen Tresor, zu dem sie neben einer Vielzahl weiterer Mitarbeiter Zugang hatte, Geldscheine im Wert von 500 Euro entwendet. Als einziges Beweismittel stand die gefertigte Videoaufzeichnung zur Verfügung. Das Gericht ließ jedoch die rechtswidrig gefertigte Aufnahme im Prozess nicht als Beweismittel zu. Da sich in dem Tresor nur einige hundert Euro und Briefmarken befanden, hielt das Gericht die heimliche Anbringung einer Videokamera zur permanenten Überwachung des Büroraumes für unverhältnismäßig. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam.

Urteil des ArbG Frankfurt vom 27.01.2016

6 Ca 4195/15

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