Nein. Nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte benötigt immer anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren. Der andere Ehegatte kann, wenn er auf den ihm zugestellten Scheidungsantrag seines Ehepartners nur die Zustimmung zur Scheidung erklären will (sog. einverständliche Scheidung) auf die Einschaltung eines eigenen Anwalts ausnahmsweise verzichten. Hierdurch können die Kosten der Scheidung nicht ganz unerheblich reduziert werden.  Allerdings werden bis auf den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren auch keine weiteren Fragen mitgeklärt. In solchen Fällen gütlicher Scheidungen ist es dann auch nicht unüblich, dass sich die Ehegatten zudem darauf verständigen, dass sie sich die Kosten des Scheidungsverfahrens einschließlich der Anwaltskosten des den Scheidungsantrag stellenden Ehegatten hälftig teilen. Liegen die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung allerdings nicht vor, was z.B. der Fall ist, wenn Kindschafts-, Unterhalts-, Hausrats- und/oder güterrechtliche Vermögensfragen mitgeklärt werden sollen, bedürfen beide Seiten im Scheidungsverfahren zwingend jeweils einer eigenen anwaltlichen Vertretung.

Themenverwandte Beiträge