Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes, wie z.B. einer Vertretung, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht und setzt damit eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen. Geklagt hatte eine Justizangestellte, die mit insgesamt 13 befristeten Verträgen 11 Jahre als Vertretung beschäftigt wurde. Sollte die Vorinstanz nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts einen Missbrauchstatbestand bejahen, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Urteil des BAG vom 18.07.2012
7 AZR 783/10