Laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf kann ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren wegen einer verhaltensbedingten Kündigung nicht ohne Weiteres eine betriebsbedingte Kündigung nachschieben, wenn nach seinem eigenen Vorbringen diese Gründe bereits bei Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung bekannt waren.

Ein in dem Sinne, dass die Kündigung – wie vorliegend – einen völlig anderen Charakter erhält, ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unzulässig. In einem solchen Fall ist nur der Ausspruch einer neuen Kündigung möglich, weil es sich beim Auswechseln der Kündigungsgründe nicht um ein nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässiges Nachschieben von zuvor nicht bekannten Kündigungsgründen handelt. Dies gilt gerade dann, wenn der nachgeschobene Kündigungsgrund bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannt war.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.06.2015
7 Sa 1243/14

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