Außerordentliche fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund werden durch das Kündigungsschutzgesetz nicht beschränkt. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung sind in § 626 BGB geregelt.

Gründe

Allgemein erläutert kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn es dem Arbeitgeber (in der Regel aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers) nicht zugemutet werden kann, am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfristfestzuhalten (z.B. bei Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug).

Ganz genau heißt es hier im Gesetz:

wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Ausspruch nach spätestens 2 Wochen

Ferner muss die Kündigung zwingend innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe beim Arbeitnehmer zugehen. Anderenfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Hilfsweise ordentliche Kündigung

In der Praxis ist häufig problematisch, ob die Gründe für eine außerordentliche Kündigung ausreichend sind. Daher spricht der Arbeitgeber regelmäßig zusammen mit der außerordentliche Kündigung eine hilfsweise ordentliche Kündigung (zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin) aus. Sofern die außerordentliche Kündigung sich später durch das Urteil des Arbeitsgerichts als unwirksam herausstellt, würde dann ggf. die ordentliche Kündigung greifen. Hierbei ist dann jedoch erforderlich, dass Gründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greifen.

3-Wochen-Frist für Klage beachten

Es muss unbedingt beachtet werden, dass auch außerordentliche Kündigungen nur dann vom Arbeitsgericht auf Rechtswidrigkeit geprüft werden können, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde.

Mitteilung der Gründe

Um Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage abschätzen zu können empfiehlt es sich in der Regel, den Arbeitgeber gemäß § 626 Abs.2 S.3 BGB aufzufordern, die Gründe der Kündigung schriftlich mitzuteilen.

Sperrfristen beim Arbeitsamt

Man sollte schließlich beachten, dass eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine sog. Sperrfrist bei der Zahlung von Arbeitslosengeld 1 zur Folge haben kann.

 

Weiterführende Links:

Beitrag zum Kündigungsschutzgesetz

Urteile zum Thema Kündigung

Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

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