Zieht der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus, die noch mehrere Monate bis zur Kündigung von der Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind bewohnt wird, kann die Ehefrau die Hälfte der von ihr in diesem Zeitraum alleine getragene Miete verlangen. Hieran ändert auch nichts, dass der Ehemann während dieser Zeit Ehegatten- und Kindesunterhalt bezahlt hat und eine besondere Vereinbarung weder für die Anrechnung der Mietverbindlichkeiten noch hinsichtlich einer Ausgleichspflicht getroffen wurde.

Beschluss des OLG Bremen vom 17.02.2016 – 4 WF 184/15

Hinweis unserer Kanzlei: Die Rechtslage ist diesbezüglich nicht in allen Gerichtsbezirken einheitlich. Sie sollten sich daher diesbezüglich unbedingt individuell zu Ihrem konkreten Einzelfall von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

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