Eltern schulden ihrem Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Schul- und Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für ein unterhaltsberechtigtes Kind allerdings die Obliegenheit, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben oder durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Verweigert ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter den Schulbesuch und bemüht er sich auch nicht um ein Erwerbseinkommen, muss er sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich als fiktives Einkommen das anrechnen lassen, was er bei der gebotenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Einkommen erzielen könnte. Dies gilt für das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch dann nicht, wenn der betroffene Minderjährige noch der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt. Die Eltern sind dann uneingeschränkt unterhaltspflichtig.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.07.2015

5 UF 50/15

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