Eltern schulden auch ihrem volljährigen, bedürftigen Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Schul- und Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht.

Das Kind muss sich dabei nicht nur eigene (Neben-)Einkünfte, sondern auch eigenes Vermögen anrechnen lassen. Ein solches Vermögen ist sukzessive zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen und darf nicht anderweitig für nicht zum allgemeinen Lebensbedarf zählende Aufwendungen verbraucht werden. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss sich das Unterhalt verlangende Kind so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.10.2015

2 UF 107/15

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