Eine Mitarbeiterin eines Supermarktes wurde anhand einer – nach Auffassung des Arbeitsgerichts Solingen zulässigen – Videoüberwachung beim Ausdrucken von zwei Leergutbons im Wert von jeweils 9 Euro ohne Entgegennahme von entsprechendem Leergut und anschließendem Einkauf unter Vorlage der Leergutbons ertappt. Der Arbeitgeber forderte die Mitarbeiterin daraufhin auf, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Da ihr anderenfalls eine fristlose Kündigung drohte, unterschrieb sie die Vereinbarung. Später wollte sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung des Vorgesetzten anfechten.

Das Gericht sah dies anders. Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber in widerrechtlicher Weise mit Kündigung gedroht hat. Dies setzt voraus, dass die Drohung mit der Kündigung nach Treu und Glauben nicht als angemessenes Mittel zum Erreichen des angestrebten Zwecks angesehen werden kann. Dies war hier nicht der Fall, da der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass das gravierende Fehlverhalten der Arbeitnehmerin eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Aufhebungsvertrag hatte daher Bestand.

Urteil des ArbG Solingen vom 18.08.2015
2 Ca 180/15

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