Ein Arbeitnehmer, der sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, kann nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund Arbeitslosengeld beanspruchen, obwohl das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.

Urteil des SG Dortmund vom 10.10.2016

S 31 AL 84/16

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