Die private Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Onlineaktivitäten eines Angestellten anhand des Browserverlaufs auf dessen Dienst-PC überwachen durfte. Das Unternehmen hatte eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Überschreitung der nur in Pausen gestatteten Internetnutzung ausgesprochen.

Das Gericht sah im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hinsichtlich des Browserverlaufs kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers. Zwar handelt es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung der Daten war jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt hat, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016

5 Sa 657/15

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