Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht einen Aufhebungsvertrag abschließt, keine zur Anfechtung berechtigende widerrechtliche Drohung darstellt, wenn ein verständiger Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (hier wegen privater Internetnutzung trotz ausdrücklichen Verbots) zusteht.
Das Gericht hielt eine derart unzulässige Internetnutzung „an sich“ für geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, auch wenn die Wirksamkeit einer solchen Kündigung von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.03.2015
17 Sa 2219/14