Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hatte sich ein Arbeitgeber verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und vom Entwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abzuweichen. Dieser Verpflichtung aus dem Vergleich kam das Unternehmen weitestgehend nach. Nur den in dem Zeugnisentwurf enthaltenen Satz „Wir betrachten es als besondere Leistung, dass er in seinem Verkaufsgebiet Umsatzzuwächse von bis zu 33 Prozent generiert und unzufriedene Kunden als starke Umsatzträger wieder an das Haus gebunden hat“ ließ der Arbeitgeber in dem Zeugnis weg, da diese Aussage nach seiner Auffassung nicht der Wahrheit entsprach. Infolgedessen kam es erneut zum Prozess.

Darin stellte das Landesarbeitsgericht Hamm klar, dass der Formulierungsspielraum des Arbeitgebers durch eine solche Vereinbarung weitgehend eingeschränkt ist. Er muss den vorgelegten Entwurf jedoch nicht ungeprüft und ohne jede Änderung übernehmen. Insbesondere ist er jedoch nicht verpflichtet, inhaltlich Unwahres zu übernehmen. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit und -klarheit bildet auch in derartigen Fällen den obersten Grundsatz des Zeugnisrechts. Ansonsten könnte sich der Arbeitgeber späteren Arbeitgebern des Mitarbeiters gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Die Beweislast für die Unrichtigkeit der vorgeschlagenen Formulierung trägt der Arbeitgeber.

Urteil des LAG Hamm vom 18.02.2016

18 Sa 1577/15

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