Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass freigestellte Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit ab- und zurückzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen. Für das Gericht besteht kein Grund, freigestellte Betriebsratsmitglieder von der betrieblichen Zeiterfassung auszunehmen.

Beschluss des BAG vom 24.02.2016

7 ABR 20/14

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