Kann sich der Arbeitgeber auf keinen der vorgenannten Kündigungsgründe berufen und liegt auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, wird ihnen der Arbeitgeber in der Regel eine Abfindung anbieten, sofern eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird (vereinzelt auch bereits vor oder mit Ausspruch der Kündigung).

 

Anspruch auf eine Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht (Ausnahmen finden sich ggf. in Sozialplänen, Tarifverträgen bzw. in §§ 1a, 9 KSchG), so dass in den meisten Fällen eine Verhandlungslösung erzielt werden muss. Bei der Klageeinreichung ist unbedingt die 3-Wochenfrist des § 4 KSchG zu beachten, da nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr besteht, die ausgesprochene Kündigung anzugreifen (Ausnahme: § 5 KSchG).

 

Höhe der Abfindung

Bindende Vorschriften zur Berechnung der Höhe der Abfindung bestehen im Regelfall nicht (Ausnahme: z.B. §§ 1a, 10 KSchG). Es ist unbedingt zu empfehlen, sich bei Abfindungsverhandlungen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen als auch um folgenschwere formelle Fehler zu vermeiden.

 

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